Akteneinsicht/Rechtsverweigerung
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1 § 66 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) vom 16. November 2006 erklärt für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, für zuständig. Im vorliegend angefochtenen Entscheid gewährte die KESB B.____ den beiden Kindern des Beschwerdeführers die teilweise Akteneinsicht. Der Entscheid schliesst das Verfahren vor der Vorinstanz nicht ab, sondern stellt im weiterhin hängigen Verfahren lediglich einen Schritt auf dem Weg zum Endentscheid über die Bestätigung/Aufhebung/Anpassung/Beistandspersonenwechsel der vorsorglichen Erwachsenenschutzmassnahmen dar. Es handelt sich damit um einen Zwischenentscheid (vgl. BGE 139 V 42 E. 2.3; BGE 132 III 785 E. 3; Rene Rhinow/Heinrich Koller/Christina Kiss/Daniela Thurnherr/Denise Brühl-Moser , Öffentliches Prozessrecht, 4. Auflage, Basel 2021, Rz. 1870). Die Zuständigkeit zur Beurteilung der vorliegenden Streitsache liegt deshalb in Anwendung von § 66 Abs. 2 EG ZGB i.V.m. § 1 Abs. 3 lit. f des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 bei der präsidierenden Person (vgl. Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 16. November 2017 [810 17 306] E. 1; KGE VV vom 11. Februar 2015 [810 14 366] E. 1.2; BLKGE 2010 Nr. 45 E. 1.1).
E. 2 Von Bundesrechts wegen anfechtbar sind sämtliche Endentscheide (Art. 450 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB] vom 10. Dezember 1907) sowie Zwischenentscheide über vorsorgliche Massnahmen (Art. 445 Abs. 3 ZGB). Die Anfechtbarkeit von weiteren Zwischenverfügungen richtet sich nach dem kantonalen Recht (KGE VV vom 16. November 2017 [810 17 306] E. 2; KGE VV vom 16. Oktober 2017 [810 17 189] E. 2; KGE VV vom 29. Januar 2014 [810 13 353] E. 1.3). Der Entscheid über die teilweise Gewährung der Akteneinsicht stellt weder einen Endentscheid noch eine nach Art. 445 Abs. 3 ZGB anfechtbare vorsorgliche Mass-nahme dar. Gemäss dem kantonalen Prozessrecht sind Zwischenverfügungen selbständig anfechtbar, wenn sie die Zuständigkeit (§ 43 Abs. 2 bis lit. a VPO), den Ausstand (lit. b), die Auskunfts- oder Editionspflicht (lit. c), die Verweigerung der Akteneinsicht (lit. d), die Nichtabnahme gefährdeter Beweise (lit. e), vorsorgliche Massnahmen und den Entzug sowie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung (lit. f) oder die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege (lit. g) zum Gegenstand haben. Der vorliegend angefochtene Entscheid lässt sich nicht unter eine der im Katalog von § 43 Abs. 2 bis VPO aufgeführten selbständig anfechtbaren Zwischenverfügungen subsumieren. 3.1 Nach der Rechtsprechung ist die Beschwerde gegen Zwischenverfügungen ausserdem zulässig, wenn letztinstanzlich das Bundesgericht angerufen werden kann (KGE VV vom 16. November 2017 [810 17 306] E. 3.1 mit weiterem Hinweis; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5A_71/2020 vom 16. Juni 2020 E. 1.2 mit Hinweisen). Dies ist gemäss Art. 93 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) vom 17. Juni 2005 der Fall, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a); oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). 3.2 Die Variante von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG fällt vorliegend von Vornherein ausser Betracht. Dafür fehlt es bereits an der ersten Voraussetzung, denn das Kantonsgericht könnte keinen verfahrensabschliessenden Endentscheid über Erwachsenenschutzmassnahmen fällen. Vertiefter zu prüfen ist, ob dem Beschwerdeführer durch die teilweise Gewährung der Akteneinsicht seinen beiden Kindern gegenüber ein nicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG droht. Der drohende nicht wiedergutzumachende Nachteil muss dabei rechtlicher Natur sein. Das setzt voraus, dass er sich auch mit einem späteren günstigen Endentscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigen lässt. Die blosse Möglichkeit eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils rechtlicher Natur genügt. Dagegen reichen rein tatsächliche Nachteile wie die Verfahrensverlängerung oder -verteuerung nicht aus (BGE 141 III 395 E. 2.5; BGE 138 III 190 E. 6; BGE 137 III 380 E. 1.2.1; je mit Hinweisen). Die Einsicht in Verfahrensakten, welche vertrauliche Informationen enthalten, kann nach der Rechtsprechung für die betroffene Person einen solchen Nachteil bewirken, sofern auch ein günstiger Endentscheid die mit der Einsicht verbundenen Beeinträchtigungen nicht vollständig beheben kann (Urteil des Bundesgerichts 5A_71/2020 vom 16. Juni 2020 E. 1.2 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer macht durch die teilweise Gewährung der Akteneinsicht eine Verletzung der Persönlichkeitsrechte geltend. Eine Kenntnisnahme vertraulicher Informationen kann nach erfolgter Akteneinsicht nicht mehr rückgängig gemacht werden. Dem Beschwerdeführer droht durch den angefochtenen Entscheid damit ein nicht wiedergutzumachender Nachteil. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist demnach einzutreten.
E. 4 In verfahrensrechtlicher Hinsicht verlangt der Beschwerdeführer die Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Der Beschwerde kommt gemäss Art. 450c ZGB mangels gegenteiliger Anordnung von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu, weshalb sich der gestellte Verfahrensantrag des Beschwerdeführers als unnötig erweist und darauf nicht eingetreten werden kann.
E. 5 Der Beurteilung unterliegt unter anderem, ob den beiden Kindern des Beschwerdeführers zu Recht die teilweise Akteneinsicht gewährt wurde. 5.1.1 Die Vorinstanz erwog, nebst der betroffenen Person selbst seien in Verfahren vor den Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden auch nahestehende Personen legitimiert, Parteirechte auszuüben. Vorliegend sei die Parteistellung der beiden Kinder des Beschwerdeführers, welche unbestrittenermassen bis zum Bekanntwerden der Verheiratung respektive der Verfahrensaufnahme der Erwachsenenschutzbehörde regen bis innigen Kontakt zu diesem pflegten, zu bejahen. Beide Kinder hätten bis zu diesem Zeitpunkt zumindest teilweise die Personensorge sowie auch administrative und finanzielle Belange ihres Vaters wahrgenommen. Wenngleich bei den Kindern auch Eigeninteressen - der Schutz ihres potentiellen Erbes - mitschwingen mögen, so kann ihnen die ernsthafte Sorge um das Wohlergehen des Vaters und dessen Interessenwahrung nicht abgesprochen werden, zumal sie die vorsorglichen Erwachsenenschutzmassnahmen anstrengten, das Erstgespräch mit ihnen stattgefunden habe und sie der KESB B.____ die Informationen vorgelegt und dabei glaubhaft gemacht haben, dass sie damit ihren Vater schützen wollen. Aufgrund ihrer Vorbehalte gegenüber der Ehefrau ihres Vaters und der Meinungsverschiedenheiten rund um die Situation an sich könne ihnen die Parteistellung im aktuellen Verfahren nicht abgesprochen werden, unabhängig davon, ob diese begründet seien oder nicht. Damit die Kinder ihre Parteirechte als nahe Angehörige im laufenden Verfahren wahrnehmen könnten, sei ihnen die Einsicht in die Verfahrensakten der KESB B.____ zu gewähren, so auch in den Bericht der Memory Clinic, zumal sich dieser mit den für das laufende Verfahren relevanten Fragestellungen befasse. Im Übrigen dürften die wesentlichen Informationen den Kindern ohnehin bereits bekannt sein. Das Gesagte gelte jedoch nicht für die Akten des Beistands zur Finanzverwaltung, namentlich für das Antrittsinventar mit den dazugehörigen Unterlagen. Die Einsicht in diese Akten sei für die Wahrnehmung der Parteirechte der Kinder vorliegend nicht notwendig. 5.1.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, die Verfahrensakten hätten besonders schützenswerte Personendaten des Beschwerdeführers zum Inhalt, welche nur mit seinem Einverständnis Dritten zugänglich gemacht werden dürften, auch wenn es sich dabei um seine Kinder handle. Es sei verstärktes Fingerspitzengefühl angezeigt da zu vermuten sei, dass die beiden Kinder auch finanzielle Interessen verfolgen würden, was der Gefährdungsmeldung entnommen werden könne. C.____ und D.____ würden sich widersprüchlich verhalten und die Urteilsfähigkeit respektive Urteilsunfähigkeit je nach eigener Vorteilslage vorbringen. Dass seine Kinder keine finanziellen Interessen verfolgen würden und die Gefährdungsmeldung lediglich zum Schutz des Familienerbes gemacht hätten, sei nicht zu vermuten. Der Beschwerdeführer lehne die Gewährung der Akteneinsicht zum Schutze seiner Persönlichkeitsrechte vehement ab. Auch sei die Gewährung der Akteneinsicht nicht das mildeste Mittel, da Informationen, welche die Kinder des Beschwerdeführers betreffen würden, auch punktuell weitergegeben werden könnten. Das Interesse des Beschwerdeführers am Schutz seiner Persönlichkeit überwiege die finanziellen Interessen seiner Kinder, welche bereits von einem "Familienerbe" sprechen würden, obwohl ihr Vater noch unter ihnen sei. 5.1.3 Die Vorinstanz äussert sich in ihrer Vernehmlassung dahingehend, zur Akteneinsicht in den Bericht der Memory Clinic Basel vom 25. April 2023 sei festzuhalten, dass der Bericht für die Klärung der vorliegend strittigen Fragen relevant sei. Würde den Kindern dieser vorenthalten, würden sie damit an der Wahrnehmung ihrer Parteirechte behindert. Der Bericht der Memory Clinic Basel enthalte nebst der Nennung einer leichten majoren neurokognitiven Störung infolge eines neurodegenerativen Prozesses im Gehirn als Schwächezustand des Beschwerdeführers auch die Ergebnisse der entsprechenden Tests. Ob und welcher Schwächezustand vorliege und wie sich dieser auf den Schutzbedarf auswirken könnte, sei vorliegend umstritten und relevant für das weitere Vorgehen. Dass ein solcher Schwächezustand vorliegen könnte, sei von den Kindern, welche selbst und noch vor der Meldung an die KESB B.____ die Abklärung ihres Vaters durch die Memory Clinic Basel initiierten, zumindest in Erwägung gezogen worden. Diese Diskussion sei also schon vor der Verfahrenseröffnung durch die KESB B.____ geführt worden. Gemäss Angabe des Beschwerdeführers habe am 6. Dezember 2022 sodann auch eine Besprechung in der Memory Clinic Basel im Beisein seiner beiden Kinder stattgefunden. Es sei zudem festzuhalten, dass der Bericht der Memory Clinic Basel keine weiteren die Intim- und Persönlichkeitssphäre des Beschwerdeführers betreffende Informationen oder auch sonstige Themen enthalte, welche den Kindern nicht ohnehin bereits bekannt seien. Die Verfahrensakten würden keine Informationen über den Beschwerdeführer enthalten, welche gegenüber den Kindern geschützt werden müssten. Sie dürften ihnen ebenfalls bereits alle bekannt sein, zumal sie einerseits aus ihren eigenen Eingaben bestünden und im Übrigen die Eingaben jeweils zugestellt worden seien. 5.2.1 Gemäss Art. 449b Abs. 1 1. Teilsatz ZGB haben die an einem Erwachsenenschutzverfahren beteiligten Personen Anspruch auf Akteneinsicht. Diese Bestimmung gilt auch für das gerichtliche Beschwerdeverfahren. Das Recht auf Akteneinsicht ist ein Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV] vom 18. April 1999). Es bezieht sich grundsätzlich auf sämtliche Akten, die für das betreffende Verfahren erstellt oder beigezogen wurden, ohne dass ein besonderes Interesse geltend gemacht werden müsste und gilt unabhängig davon, ob die fraglichen Akten aus Sicht der Behörde für den Ausgang des Verfahrens bedeutsam sind (Urteil 5A_71/2020 vom 16. Juni 2020 E. 3.1 mit Hinweisen). 5.2.2 Ein Recht auf Akteneinsicht besteht aber nicht unbeschränkt, sondern nur insoweit, als ihm nicht überwiegende Interessen entgegenstehen (Art. 449b Abs. 1 2. Teilsatz ZGB). Damit kann das Einsichtsrecht auf Grundlage einer Abwägung mit den der Einsicht entgegenstehenden privaten oder öffentlichen Interessen eingeschränkt werden. Die Verweigerung der Einsicht kann sich insbesondere mit Blick auf Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Person rechtfertigen. Das Verhältnismässigkeitsprinzip (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV) gebietet dabei, die Akteneinsicht bei überwiegenden entgegenstehenden Interessen möglichst nicht gänzlich zu verbieten, sondern bloss einzuschränken, sei dies in sachlicher, zeitlicher oder persönlicher Hinsicht. Beim Entscheid über die Akteneinsicht verfügt die zuständige Behörde über einen grossen Ermessensspielraum (Urteile 5A_71/2020 vom 16. Juni 2020 E. 3.2 mit Hinweisen).
E. 5.3 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass seine beiden Kinder nahestehende Personen nach Art. 450 Abs. 2 lit. b ZGB sind und daher als Verfahrenspartei legitimiert sind. Dementsprechend steht ihnen grundsätzlich auch ein Akteneinsichtsrecht zu. Der Beschwerdeführer macht jedoch geltend, dass die Verfahrensakten besonders schützenswerte Personendaten von ihm zum Inhalt hätten, welche nur mit seinem Einverständnis Dritten zugänglich gemacht werden dürften, auch wenn es sich dabei um seine Kinder handle. Die beiden Kinder des Beschwerdeführers sind seit der Gefährdungsmeldung an die KESB B.____ am Verfahren beteiligt. Alle Verfügungen, Entscheide und Stellungnahmen wurden diesen dementsprechend auch zugestellt, was seitens des Beschwerdeführers nie bemängelt worden ist. Die beiden Kinder des Beschwerdeführers haben zudem Kenntnis des Berichts der Memory Clinic Basel vom 25. April 2023, wo beim Beschwerdeführer eine majore neurokognitive Störung mit einem leichten Schweregrad diagnostiziert wurde. Nach dem Tod seiner ersten Ehefrau und bis zu seiner erneuten Heirat mit F.____ im August 2022 nahmen seine beiden Kinder, vorallem die Tochter des Beschwerdeführers, unbestrittenermassen teilweise die Personensorge sowie auch administrative und finanzielle Belange des Beschwerdeführers wahr (vgl. Anhörung des Beschwerdeführers vom 27. September 2022 Seite 3 f.). Die Verfahrensakten enthalten demnach Informationen über den Beschwerdeführer, welche den Kindern bereits bekannt sind, zumal diese auch aus ihren eigenen Eingaben bestehen und, wie bereits erwähnt, die übrigen Eingaben sowie die Verfügungen und Entscheide der KESB B.____ jeweils an die Kinder zugestellt wurden. Auch wenn bei den Kindern ein gewisses finanzielles Interesse an der Sache nicht von der Hand zuweisen ist, so hat die KESB B.____ gerade die Akteneinsicht diesbezüglich eingeschränkt: Das Antrittsinventar des Beistandes mit den dazugehörigen Unterlagen und nachträglichen Eingaben des Beistandes sind von der Akteneinsicht ausgenommen. Die KESB B.____ hat - mit den Worten des Beschwerdeführers gesagt - demnach ein "verstärktes Fingerspitzengefühl" wahrgenommen. Eine Verletzung des Persönlichkeitsschutzes respektive das Vorliegen besonders schützenwerten Personendaten des Beschwerdeführers ist nach dem Gesagten nicht ersichtlich und die teilweise Akteneinsicht der beiden Kinder wurde demnach zu Recht gewährt.
E. 5.4 Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die KESB B.____ mit Verfügung vom 28. April 2023 den Beschwerdeführer um eine Stellungnahme betreffend die Akteneinsicht seiner Kinder vom 19. April 2023 bis 15. Mai 2023 bat, diesen aber mit ein und derselben Verfügung den Bericht der Memory Clinic Basel vom 25. April 2023 zustellte, in welchen die Kinder des Beschwerdeführers explizit um Einsicht ersucht hatten. Dieses Vorgehen der KESB B.____ ist weder nachvollziehbar noch korrekt. Sie hätte die Stellungnahme des Beschwerdeführers zuerst abwarten müssen und erst danach über die Akteneinsicht der Kinder des Beschwerdeführers entscheiden dürfen. Ob die Zustellung des Berichts der Memory Clinic Basel an die Kinder des Beschwerdeführers an sich überhaupt rechtens war, oder ob diesen das Ergebnis der Abklärung des Beschwerdeführers auch anderweitig für die Wahrung ihrer Verfahrensrechte hätte mitgeteilt werden können, kann vorliegend jedoch offengelassen werden, da der Versand des Berichts nicht mehr rückgängig gemacht werden kann. Die KESB B.____ wird künftig bei Akteneinsichtgesuchen vor der Zustellung etwaiger Dokumenten an Dritte zuerst der betroffenen Person das rechtliche Gehör gewähren respektive eine Stellungnahme diesbezüglich abwarten müssen.
E. 6 Der Beschwerdeführer macht weiter eine Rechtsverweigerung nach Art. 29 Abs. 1 BV in Bezug auf die in Ziffer 3 der Stellungnahme vom 26. Mai 2023 gestellten Verfahrensanträge bei der KESB B.____ geltend. Diese seien im Rahmen des Entscheids der Vorinstanz vom 1. Juni 2023 in keinster Weise thematisiert respektive behandelt worden, obwohl es sich dabei um wichtige Informationen zwecks Belegung der Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers handle.
E. 6.1 Nach Art. 29 Abs. 1 BV hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt eine formelle Rechtsverweigerung nach Art. 29 Abs. 1 BV vor, wenn eine Behörde auf eine ihr frist- und formgerecht unterbreitete Sache nicht eintritt bzw. diese nicht behandelt, obschon sie darüber entscheiden müsste (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_590/2021 vom 13. Februar 2023 E. 5.3 mit Hinweisen). 6.2.1 Dem Entscheid der Vorinstanz ist bezüglich des weiteren Vorgehens hinsichtlich der Verfahrensanträge des Beschwerdeführers zu den geforderten Ergänzungsfragen zu entnehmen, dass die KESB B.____ im Rahmen ihrer Anhörung am 27. September 2022 keine Hinweise auf ein vermindertes Hörvermögen beim Beschwerdeführer habe feststellen können. Nach Erhalt der entsprechenden Auskünfte vom Beschwerdeführer sei allenfalls der Memory Clinic Basel die Frage bezüglich des Einflusses des Hörvermögens auf die Testergebnisse zu stellen. Die Frage der Wahrscheinlichkeit bezüglich vergangener Ereignisse stelle sich für die Erwachsenenschutzbehörde nicht, relevant erscheine ihr viel mehr die aktuelle Beurteilung, wozu sich der Bericht der Memory Clinic Basel bereits geäussert habe. Zur Frage bezüglich des Abschlussgesprächs am 6. Dezember 2022 sei festzuhalten, dass es sich dabei um einen Termin gehandelt habe, welchen die Kinder vom Beschwerdeführer bereits vor Verfahrenseröffnung der KESB B.____ aufgegleist hätten. Die Testung, auf der die Beurteilung der Memory Clinic Basel zu Handen der KESB B.____ beruhe, habe gemäss Bericht vom 25. April 2023 der Memory Clinic Basel am 6. April 2023 ohne Beisein der Kinder und der Ehegattin stattgefunden. 6.2.2 Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung fest, sie habe sich sehr wohl in der Instruktionsverfügung vom 1. Juni 2023 mit den Verfahrensanträgen befasst und begründet, welche Ergänzungsfragen aus ihrer Sicht von Interesse seien und welche sich erübrigen würden. Der Beschwerdeführer respektive dessen Rechtsvertretung sei aufgefordert worden, die von ihm erwähnten Dokumente und Angaben zur Prüfung vorzulegen und habe sodann lediglich in Erwägung gezogen, welche Ergänzungsfragen in der Folge zu stellen seien. Es sei festgehalten worden, dass nach Erhalt der gefragten Dokumente die nächsten Schritte angegangen würden. Seitens des Beschwerdeführers seien bis heute weder die verlangten Dokumente eingereicht, noch sei eine abschlägige Mitteilung gemacht und es seien auch keine anderweitige Eingabe - etwa ein Antrag auf Erlass einer anfechtbaren Verfügung - eingereicht worden. Die KESB B.____ werde dem nun nachgehen und sodann über das weitere Vorgehen befinden.
E. 6.3 Diesen treffenden Erwägungen ist nichts Wesentliches beizufügen. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers hat sich die Vorinstanz in ihrem Entscheid vom 1. Juni 2023 sehr wohl mit den Verfahrensanträgen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und auch begründet, weshalb sie zu anderen Ergänzungsfragen an die Memory Clinic Basel als der Beschwerdeführer gekommen ist. Es kann somit weder die Rede davon sein, dass die KESB B.____ keinerlei Würdigung der Verfahrensanträge vorgenommen und diese ignoriert hat, noch, dass sie die Eingabe des Beschwerdeführers stillschweigend nicht an die Hand genommen und behandelt hat. Es liegt demnach keine formelle Rechtsverweigerung im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV vor.
E. 7 Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen.
E. 8 Es ist noch über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend trägt der unterlegene Beschwerdeführer die Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 800.--. Die Parteikosten sind wettzuschlagen (§ 21 Abs. 1 VPO). Demgemäss wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Präsidentin Gerichtsschreiberin
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 31. August 2023 (810 23 130) Kindes- und Erwachsenenschutzrecht Akteneinsicht/Rechtsverweigerung Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Gerichtsschreiberin Nathalie Droeser Beteiligte A.____ , Beschwerdeführer, vertreten durch Urs Grob, Advokat gegen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ , Vorinstanz C.____, Beschwerdegegner D.____ , Beschwerdegegnerin Betreff Akteneinsicht/Rechtsverweigerung (Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ vom 1. Juni 2023) A. A.____ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt, geboren 1935) ist der Vater von C.____ (geboren 1975) und D.____ (geboren 1972) und seit dem 10. Mai 2018 Witwer von E.____ (geboren 1940). Am 1. August 2022 verheiratete sich der Beschwerdeführer mit F.____ (geboren 1959). B. Mit E-Mail vom 7. September 2022 wandten sich C.____ und D.____ mit einer Gefährdungsmeldung betreffend ihren Vater an die Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) B.____ und ersuchten diese, die Konten und das Aktiendepot ihres Vaters superprovisorisch schnellstmöglich zu sperren. Zusammengefasst gaben sie unter anderem an, dass sie ein enges und gutes Verhältnis mit täglichem Kontakt zu ihrem seit vier Jahren verwitweten Vater pflegten. Per Zufall hätten sie vor Kurzem von der Heirat ihres Vaters mit F.____ erfahren. Seit Monaten sei zu beobachten, wie diese versuche, einen Keil zwischen ihnen und ihrem Vater zu treiben. F.____ habe mehrfach verhindert, dass sie alleine mit ihrem Vater sprechen konnten. Auch sei versucht worden, ein grösseres Aktienpaket auf die neue Ehefrau zu übertragen. Es liege der dringende Verdacht vor, dass die neue Ehefrau ihren Vater emotional stark unter Druck setze und es scheinbar auf sein Vermögen abgesehen habe. Aufgrund der zunehmenden Vergesslichkeit ihres Vaters sei eine Abklärung bei der Memory Clinic Basel angezeigt, wozu bereits eine Überweisung ihres Vaters durch den Hausarzt erfolgt sei. Anlässlich der Anhörung bei der KESB B.____ am 9. September 2022 bestätigten die beiden Kinder des Beschwerdeführers ihre Angaben in ihrer Gefährdungsmeldung und teilten unter anderem mit, sie seien sowohl um die persönliche und gesundheitliche Versorgung ihres Vaters sehr besorgt als auch darum, dass er finanziell durch die Machenschaften seiner neuen Ehefrau geschädigt werden könnte. Der Kontakt zu ihrem Vater sei inzwischen ganz abgebrochen, sie würden ihn telefonisch nicht mehr erreichen, was sie zusätzlich sehr beunruhige. Die Wohnadresse seiner neuen Ehefrau in X.____ sei ihnen nicht bekannt und habe nicht ausfindig gemacht werden können. C. Mit superprovisorischem Entscheid vom 12. September 2022 entzog die KESB B.____ dem Beschwerdeführer die Handlungsfähigkeit in finanziellen Angelegenheiten, sperrte ihm und bevollmächtigten Drittpersonen den Zugang zu sämtlichen Vermögenswerten und forderte ihn auf, sich der Abklärung in der Memory Clinic Basel zu unterziehen. D. Nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. September 2022 errichtete die KESB B.____ am 25. Oktober 2022 für diesen vorsorglich eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) vom 10. Dezember 1907 mit den Aufgabenbereichen, die verbeiständete Person beim Erledigen der administrativen Angelegenheiten soweit nötig zu vertreten, insbesondere auch im Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken, Post, (Sozial)-Versicherungen, sonstigen Institutionen und Privatpersonen und sowohl Einkommen wie Vermögen der verbeiständeten Person sorgfältig zu verwalten. Zudem wurde dem Beschwerdeführer vorsorglich die Handlungsfähigkeit sowie der Zugriff auf seine Vermögenswerte teilweise entzogen (Art. 394 Abs. 2 und Art. 395 Abs. 3 ZGB). Vollmachten an Drittpersonen, mit Ausnahme des Beistandes, wurden widerrufen. Der Beschwerdeführer wurde zudem aufgefordert, die bereits aufgegleisten Termine zur Abklärung seines Schutz- und Unterstützungsbedarfs in der Memory Clinic Basel wahrzunehmen. E. Mit E-Mail vom 19. April 2023 ersuchten C.____ und D.____ bei der KESB B.____ um Einsicht in den Bericht der Memory Clinic Basel betreffend ihren Vater sowie in allfällige weitere Dokumente und Korrespondenz aus dem bisherigen Verfahren, die ihnen noch nicht vorliegen würden. F. Der Bericht der Memory Clinic Basel vom 25. April 2023 ging am 28. April 2023 bei der KESB B.____ ein. Beim Beschwerdeführer wurde eine majore neurokognitive Störung mit einem leichten Schweregrad diagnostiziert, was auf das Vorliegen einer Alzheimer Krankheit hindeute. Gleichentags stellte die KESB B.____ mit Verfügung eine Kopie des Berichts der Memory Clinic Basel dem Beschwerdeführer und seinem Beistand sowie seinen beiden Kindern zur Kenntnisnahme zu. Es werde in Erwägung gezogen, die vorsorglichen Massnahmen in ihrem bestehenden Umfang zu bestätigen und eine neue Beistandsperson einzusetzen. Dem Beschwerdeführer wurde diesbezüglich Frist zur Stellungnahme sowie um Mitteilung betreffend den Wunsch einer persönlichen Anhörung und die Einsichtnahme der Kinder in seine Verfahrensakten bei der KESB B.____ gesetzt. G. Nach Eingang der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 26. Mai 2023 hiess die KESB B.____ am 1. Juni 2023 das Akteneinsichtgesuch von C.____ und D.____ teilweise gut. Von der Einsicht ausgenommen wurde das Antrittsinventar des Beistands mit den dazugehörigen Unterlagen und nachträglichen Eingaben des Beistands (Ziffer 1). Es wurde unter anderem festgehalten, dass der Entscheid in der Hauptsache betreffend Bestätigung/Aufhebung/An-passung/Beistandspersonenwechsel der vorsorglichen Erwachsenenschutzmassnahmen zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen werde (Ziffer 7). H. Dagegen erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Urs Grob, mit Schreiben vom 12. Juni 2023 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), und beantragte, 1. Es sei Ziffer 1 des Entscheids der KESB B.____ vom 1. Juni 2023 aufzuheben und den Kindern des Beschwerdeführers die Einsicht in die Verfahrensakten der KESB B.____ zu verweigern. 2. Es sei festzustellen, dass die Vorinstanz die Begehren des Beschwerdeführers gemäss Ziffer 3 der Stellungnahme vom 26. Mai 2023 unrechtsmässig nicht behandelt habe. 3. Es sei der Vorinstanz eine Frist zu setzen, innert welcher sie die Ziffer 3 der Stellungnahme vom 26. Mai 2023 zu behandeln habe. 4. Unter o/e-Kostenfolge zzgl. MWST zulasten der Vorinstanz. I. C.____ und D.____ sowie die Vorinstanz schlossen mit Vernehmlassungen vom 22. Juni 2023 und 18. Juli 2023 auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. J. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen. Das Kantonsgericht zieht in Erwägung: 1. § 66 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) vom 16. November 2006 erklärt für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, für zuständig. Im vorliegend angefochtenen Entscheid gewährte die KESB B.____ den beiden Kindern des Beschwerdeführers die teilweise Akteneinsicht. Der Entscheid schliesst das Verfahren vor der Vorinstanz nicht ab, sondern stellt im weiterhin hängigen Verfahren lediglich einen Schritt auf dem Weg zum Endentscheid über die Bestätigung/Aufhebung/Anpassung/Beistandspersonenwechsel der vorsorglichen Erwachsenenschutzmassnahmen dar. Es handelt sich damit um einen Zwischenentscheid (vgl. BGE 139 V 42 E. 2.3; BGE 132 III 785 E. 3; Rene Rhinow/Heinrich Koller/Christina Kiss/Daniela Thurnherr/Denise Brühl-Moser , Öffentliches Prozessrecht, 4. Auflage, Basel 2021, Rz. 1870). Die Zuständigkeit zur Beurteilung der vorliegenden Streitsache liegt deshalb in Anwendung von § 66 Abs. 2 EG ZGB i.V.m. § 1 Abs. 3 lit. f des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 bei der präsidierenden Person (vgl. Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 16. November 2017 [810 17 306] E. 1; KGE VV vom 11. Februar 2015 [810 14 366] E. 1.2; BLKGE 2010 Nr. 45 E. 1.1). 2. Von Bundesrechts wegen anfechtbar sind sämtliche Endentscheide (Art. 450 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB] vom 10. Dezember 1907) sowie Zwischenentscheide über vorsorgliche Massnahmen (Art. 445 Abs. 3 ZGB). Die Anfechtbarkeit von weiteren Zwischenverfügungen richtet sich nach dem kantonalen Recht (KGE VV vom 16. November 2017 [810 17 306] E. 2; KGE VV vom 16. Oktober 2017 [810 17 189] E. 2; KGE VV vom 29. Januar 2014 [810 13 353] E. 1.3). Der Entscheid über die teilweise Gewährung der Akteneinsicht stellt weder einen Endentscheid noch eine nach Art. 445 Abs. 3 ZGB anfechtbare vorsorgliche Mass-nahme dar. Gemäss dem kantonalen Prozessrecht sind Zwischenverfügungen selbständig anfechtbar, wenn sie die Zuständigkeit (§ 43 Abs. 2 bis lit. a VPO), den Ausstand (lit. b), die Auskunfts- oder Editionspflicht (lit. c), die Verweigerung der Akteneinsicht (lit. d), die Nichtabnahme gefährdeter Beweise (lit. e), vorsorgliche Massnahmen und den Entzug sowie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung (lit. f) oder die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege (lit. g) zum Gegenstand haben. Der vorliegend angefochtene Entscheid lässt sich nicht unter eine der im Katalog von § 43 Abs. 2 bis VPO aufgeführten selbständig anfechtbaren Zwischenverfügungen subsumieren. 3.1 Nach der Rechtsprechung ist die Beschwerde gegen Zwischenverfügungen ausserdem zulässig, wenn letztinstanzlich das Bundesgericht angerufen werden kann (KGE VV vom 16. November 2017 [810 17 306] E. 3.1 mit weiterem Hinweis; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5A_71/2020 vom 16. Juni 2020 E. 1.2 mit Hinweisen). Dies ist gemäss Art. 93 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) vom 17. Juni 2005 der Fall, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a); oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). 3.2 Die Variante von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG fällt vorliegend von Vornherein ausser Betracht. Dafür fehlt es bereits an der ersten Voraussetzung, denn das Kantonsgericht könnte keinen verfahrensabschliessenden Endentscheid über Erwachsenenschutzmassnahmen fällen. Vertiefter zu prüfen ist, ob dem Beschwerdeführer durch die teilweise Gewährung der Akteneinsicht seinen beiden Kindern gegenüber ein nicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG droht. Der drohende nicht wiedergutzumachende Nachteil muss dabei rechtlicher Natur sein. Das setzt voraus, dass er sich auch mit einem späteren günstigen Endentscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigen lässt. Die blosse Möglichkeit eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils rechtlicher Natur genügt. Dagegen reichen rein tatsächliche Nachteile wie die Verfahrensverlängerung oder -verteuerung nicht aus (BGE 141 III 395 E. 2.5; BGE 138 III 190 E. 6; BGE 137 III 380 E. 1.2.1; je mit Hinweisen). Die Einsicht in Verfahrensakten, welche vertrauliche Informationen enthalten, kann nach der Rechtsprechung für die betroffene Person einen solchen Nachteil bewirken, sofern auch ein günstiger Endentscheid die mit der Einsicht verbundenen Beeinträchtigungen nicht vollständig beheben kann (Urteil des Bundesgerichts 5A_71/2020 vom 16. Juni 2020 E. 1.2 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer macht durch die teilweise Gewährung der Akteneinsicht eine Verletzung der Persönlichkeitsrechte geltend. Eine Kenntnisnahme vertraulicher Informationen kann nach erfolgter Akteneinsicht nicht mehr rückgängig gemacht werden. Dem Beschwerdeführer droht durch den angefochtenen Entscheid damit ein nicht wiedergutzumachender Nachteil. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist demnach einzutreten. 4. In verfahrensrechtlicher Hinsicht verlangt der Beschwerdeführer die Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Der Beschwerde kommt gemäss Art. 450c ZGB mangels gegenteiliger Anordnung von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu, weshalb sich der gestellte Verfahrensantrag des Beschwerdeführers als unnötig erweist und darauf nicht eingetreten werden kann. 5. Der Beurteilung unterliegt unter anderem, ob den beiden Kindern des Beschwerdeführers zu Recht die teilweise Akteneinsicht gewährt wurde. 5.1.1 Die Vorinstanz erwog, nebst der betroffenen Person selbst seien in Verfahren vor den Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden auch nahestehende Personen legitimiert, Parteirechte auszuüben. Vorliegend sei die Parteistellung der beiden Kinder des Beschwerdeführers, welche unbestrittenermassen bis zum Bekanntwerden der Verheiratung respektive der Verfahrensaufnahme der Erwachsenenschutzbehörde regen bis innigen Kontakt zu diesem pflegten, zu bejahen. Beide Kinder hätten bis zu diesem Zeitpunkt zumindest teilweise die Personensorge sowie auch administrative und finanzielle Belange ihres Vaters wahrgenommen. Wenngleich bei den Kindern auch Eigeninteressen - der Schutz ihres potentiellen Erbes - mitschwingen mögen, so kann ihnen die ernsthafte Sorge um das Wohlergehen des Vaters und dessen Interessenwahrung nicht abgesprochen werden, zumal sie die vorsorglichen Erwachsenenschutzmassnahmen anstrengten, das Erstgespräch mit ihnen stattgefunden habe und sie der KESB B.____ die Informationen vorgelegt und dabei glaubhaft gemacht haben, dass sie damit ihren Vater schützen wollen. Aufgrund ihrer Vorbehalte gegenüber der Ehefrau ihres Vaters und der Meinungsverschiedenheiten rund um die Situation an sich könne ihnen die Parteistellung im aktuellen Verfahren nicht abgesprochen werden, unabhängig davon, ob diese begründet seien oder nicht. Damit die Kinder ihre Parteirechte als nahe Angehörige im laufenden Verfahren wahrnehmen könnten, sei ihnen die Einsicht in die Verfahrensakten der KESB B.____ zu gewähren, so auch in den Bericht der Memory Clinic, zumal sich dieser mit den für das laufende Verfahren relevanten Fragestellungen befasse. Im Übrigen dürften die wesentlichen Informationen den Kindern ohnehin bereits bekannt sein. Das Gesagte gelte jedoch nicht für die Akten des Beistands zur Finanzverwaltung, namentlich für das Antrittsinventar mit den dazugehörigen Unterlagen. Die Einsicht in diese Akten sei für die Wahrnehmung der Parteirechte der Kinder vorliegend nicht notwendig. 5.1.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, die Verfahrensakten hätten besonders schützenswerte Personendaten des Beschwerdeführers zum Inhalt, welche nur mit seinem Einverständnis Dritten zugänglich gemacht werden dürften, auch wenn es sich dabei um seine Kinder handle. Es sei verstärktes Fingerspitzengefühl angezeigt da zu vermuten sei, dass die beiden Kinder auch finanzielle Interessen verfolgen würden, was der Gefährdungsmeldung entnommen werden könne. C.____ und D.____ würden sich widersprüchlich verhalten und die Urteilsfähigkeit respektive Urteilsunfähigkeit je nach eigener Vorteilslage vorbringen. Dass seine Kinder keine finanziellen Interessen verfolgen würden und die Gefährdungsmeldung lediglich zum Schutz des Familienerbes gemacht hätten, sei nicht zu vermuten. Der Beschwerdeführer lehne die Gewährung der Akteneinsicht zum Schutze seiner Persönlichkeitsrechte vehement ab. Auch sei die Gewährung der Akteneinsicht nicht das mildeste Mittel, da Informationen, welche die Kinder des Beschwerdeführers betreffen würden, auch punktuell weitergegeben werden könnten. Das Interesse des Beschwerdeführers am Schutz seiner Persönlichkeit überwiege die finanziellen Interessen seiner Kinder, welche bereits von einem "Familienerbe" sprechen würden, obwohl ihr Vater noch unter ihnen sei. 5.1.3 Die Vorinstanz äussert sich in ihrer Vernehmlassung dahingehend, zur Akteneinsicht in den Bericht der Memory Clinic Basel vom 25. April 2023 sei festzuhalten, dass der Bericht für die Klärung der vorliegend strittigen Fragen relevant sei. Würde den Kindern dieser vorenthalten, würden sie damit an der Wahrnehmung ihrer Parteirechte behindert. Der Bericht der Memory Clinic Basel enthalte nebst der Nennung einer leichten majoren neurokognitiven Störung infolge eines neurodegenerativen Prozesses im Gehirn als Schwächezustand des Beschwerdeführers auch die Ergebnisse der entsprechenden Tests. Ob und welcher Schwächezustand vorliege und wie sich dieser auf den Schutzbedarf auswirken könnte, sei vorliegend umstritten und relevant für das weitere Vorgehen. Dass ein solcher Schwächezustand vorliegen könnte, sei von den Kindern, welche selbst und noch vor der Meldung an die KESB B.____ die Abklärung ihres Vaters durch die Memory Clinic Basel initiierten, zumindest in Erwägung gezogen worden. Diese Diskussion sei also schon vor der Verfahrenseröffnung durch die KESB B.____ geführt worden. Gemäss Angabe des Beschwerdeführers habe am 6. Dezember 2022 sodann auch eine Besprechung in der Memory Clinic Basel im Beisein seiner beiden Kinder stattgefunden. Es sei zudem festzuhalten, dass der Bericht der Memory Clinic Basel keine weiteren die Intim- und Persönlichkeitssphäre des Beschwerdeführers betreffende Informationen oder auch sonstige Themen enthalte, welche den Kindern nicht ohnehin bereits bekannt seien. Die Verfahrensakten würden keine Informationen über den Beschwerdeführer enthalten, welche gegenüber den Kindern geschützt werden müssten. Sie dürften ihnen ebenfalls bereits alle bekannt sein, zumal sie einerseits aus ihren eigenen Eingaben bestünden und im Übrigen die Eingaben jeweils zugestellt worden seien. 5.2.1 Gemäss Art. 449b Abs. 1 1. Teilsatz ZGB haben die an einem Erwachsenenschutzverfahren beteiligten Personen Anspruch auf Akteneinsicht. Diese Bestimmung gilt auch für das gerichtliche Beschwerdeverfahren. Das Recht auf Akteneinsicht ist ein Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV] vom 18. April 1999). Es bezieht sich grundsätzlich auf sämtliche Akten, die für das betreffende Verfahren erstellt oder beigezogen wurden, ohne dass ein besonderes Interesse geltend gemacht werden müsste und gilt unabhängig davon, ob die fraglichen Akten aus Sicht der Behörde für den Ausgang des Verfahrens bedeutsam sind (Urteil 5A_71/2020 vom 16. Juni 2020 E. 3.1 mit Hinweisen). 5.2.2 Ein Recht auf Akteneinsicht besteht aber nicht unbeschränkt, sondern nur insoweit, als ihm nicht überwiegende Interessen entgegenstehen (Art. 449b Abs. 1 2. Teilsatz ZGB). Damit kann das Einsichtsrecht auf Grundlage einer Abwägung mit den der Einsicht entgegenstehenden privaten oder öffentlichen Interessen eingeschränkt werden. Die Verweigerung der Einsicht kann sich insbesondere mit Blick auf Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Person rechtfertigen. Das Verhältnismässigkeitsprinzip (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV) gebietet dabei, die Akteneinsicht bei überwiegenden entgegenstehenden Interessen möglichst nicht gänzlich zu verbieten, sondern bloss einzuschränken, sei dies in sachlicher, zeitlicher oder persönlicher Hinsicht. Beim Entscheid über die Akteneinsicht verfügt die zuständige Behörde über einen grossen Ermessensspielraum (Urteile 5A_71/2020 vom 16. Juni 2020 E. 3.2 mit Hinweisen). 5.3 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass seine beiden Kinder nahestehende Personen nach Art. 450 Abs. 2 lit. b ZGB sind und daher als Verfahrenspartei legitimiert sind. Dementsprechend steht ihnen grundsätzlich auch ein Akteneinsichtsrecht zu. Der Beschwerdeführer macht jedoch geltend, dass die Verfahrensakten besonders schützenswerte Personendaten von ihm zum Inhalt hätten, welche nur mit seinem Einverständnis Dritten zugänglich gemacht werden dürften, auch wenn es sich dabei um seine Kinder handle. Die beiden Kinder des Beschwerdeführers sind seit der Gefährdungsmeldung an die KESB B.____ am Verfahren beteiligt. Alle Verfügungen, Entscheide und Stellungnahmen wurden diesen dementsprechend auch zugestellt, was seitens des Beschwerdeführers nie bemängelt worden ist. Die beiden Kinder des Beschwerdeführers haben zudem Kenntnis des Berichts der Memory Clinic Basel vom 25. April 2023, wo beim Beschwerdeführer eine majore neurokognitive Störung mit einem leichten Schweregrad diagnostiziert wurde. Nach dem Tod seiner ersten Ehefrau und bis zu seiner erneuten Heirat mit F.____ im August 2022 nahmen seine beiden Kinder, vorallem die Tochter des Beschwerdeführers, unbestrittenermassen teilweise die Personensorge sowie auch administrative und finanzielle Belange des Beschwerdeführers wahr (vgl. Anhörung des Beschwerdeführers vom 27. September 2022 Seite 3 f.). Die Verfahrensakten enthalten demnach Informationen über den Beschwerdeführer, welche den Kindern bereits bekannt sind, zumal diese auch aus ihren eigenen Eingaben bestehen und, wie bereits erwähnt, die übrigen Eingaben sowie die Verfügungen und Entscheide der KESB B.____ jeweils an die Kinder zugestellt wurden. Auch wenn bei den Kindern ein gewisses finanzielles Interesse an der Sache nicht von der Hand zuweisen ist, so hat die KESB B.____ gerade die Akteneinsicht diesbezüglich eingeschränkt: Das Antrittsinventar des Beistandes mit den dazugehörigen Unterlagen und nachträglichen Eingaben des Beistandes sind von der Akteneinsicht ausgenommen. Die KESB B.____ hat - mit den Worten des Beschwerdeführers gesagt - demnach ein "verstärktes Fingerspitzengefühl" wahrgenommen. Eine Verletzung des Persönlichkeitsschutzes respektive das Vorliegen besonders schützenwerten Personendaten des Beschwerdeführers ist nach dem Gesagten nicht ersichtlich und die teilweise Akteneinsicht der beiden Kinder wurde demnach zu Recht gewährt. 5.4 Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die KESB B.____ mit Verfügung vom 28. April 2023 den Beschwerdeführer um eine Stellungnahme betreffend die Akteneinsicht seiner Kinder vom 19. April 2023 bis 15. Mai 2023 bat, diesen aber mit ein und derselben Verfügung den Bericht der Memory Clinic Basel vom 25. April 2023 zustellte, in welchen die Kinder des Beschwerdeführers explizit um Einsicht ersucht hatten. Dieses Vorgehen der KESB B.____ ist weder nachvollziehbar noch korrekt. Sie hätte die Stellungnahme des Beschwerdeführers zuerst abwarten müssen und erst danach über die Akteneinsicht der Kinder des Beschwerdeführers entscheiden dürfen. Ob die Zustellung des Berichts der Memory Clinic Basel an die Kinder des Beschwerdeführers an sich überhaupt rechtens war, oder ob diesen das Ergebnis der Abklärung des Beschwerdeführers auch anderweitig für die Wahrung ihrer Verfahrensrechte hätte mitgeteilt werden können, kann vorliegend jedoch offengelassen werden, da der Versand des Berichts nicht mehr rückgängig gemacht werden kann. Die KESB B.____ wird künftig bei Akteneinsichtgesuchen vor der Zustellung etwaiger Dokumenten an Dritte zuerst der betroffenen Person das rechtliche Gehör gewähren respektive eine Stellungnahme diesbezüglich abwarten müssen. 6. Der Beschwerdeführer macht weiter eine Rechtsverweigerung nach Art. 29 Abs. 1 BV in Bezug auf die in Ziffer 3 der Stellungnahme vom 26. Mai 2023 gestellten Verfahrensanträge bei der KESB B.____ geltend. Diese seien im Rahmen des Entscheids der Vorinstanz vom 1. Juni 2023 in keinster Weise thematisiert respektive behandelt worden, obwohl es sich dabei um wichtige Informationen zwecks Belegung der Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers handle. 6.1 Nach Art. 29 Abs. 1 BV hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt eine formelle Rechtsverweigerung nach Art. 29 Abs. 1 BV vor, wenn eine Behörde auf eine ihr frist- und formgerecht unterbreitete Sache nicht eintritt bzw. diese nicht behandelt, obschon sie darüber entscheiden müsste (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_590/2021 vom 13. Februar 2023 E. 5.3 mit Hinweisen). 6.2.1 Dem Entscheid der Vorinstanz ist bezüglich des weiteren Vorgehens hinsichtlich der Verfahrensanträge des Beschwerdeführers zu den geforderten Ergänzungsfragen zu entnehmen, dass die KESB B.____ im Rahmen ihrer Anhörung am 27. September 2022 keine Hinweise auf ein vermindertes Hörvermögen beim Beschwerdeführer habe feststellen können. Nach Erhalt der entsprechenden Auskünfte vom Beschwerdeführer sei allenfalls der Memory Clinic Basel die Frage bezüglich des Einflusses des Hörvermögens auf die Testergebnisse zu stellen. Die Frage der Wahrscheinlichkeit bezüglich vergangener Ereignisse stelle sich für die Erwachsenenschutzbehörde nicht, relevant erscheine ihr viel mehr die aktuelle Beurteilung, wozu sich der Bericht der Memory Clinic Basel bereits geäussert habe. Zur Frage bezüglich des Abschlussgesprächs am 6. Dezember 2022 sei festzuhalten, dass es sich dabei um einen Termin gehandelt habe, welchen die Kinder vom Beschwerdeführer bereits vor Verfahrenseröffnung der KESB B.____ aufgegleist hätten. Die Testung, auf der die Beurteilung der Memory Clinic Basel zu Handen der KESB B.____ beruhe, habe gemäss Bericht vom 25. April 2023 der Memory Clinic Basel am 6. April 2023 ohne Beisein der Kinder und der Ehegattin stattgefunden. 6.2.2 Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung fest, sie habe sich sehr wohl in der Instruktionsverfügung vom 1. Juni 2023 mit den Verfahrensanträgen befasst und begründet, welche Ergänzungsfragen aus ihrer Sicht von Interesse seien und welche sich erübrigen würden. Der Beschwerdeführer respektive dessen Rechtsvertretung sei aufgefordert worden, die von ihm erwähnten Dokumente und Angaben zur Prüfung vorzulegen und habe sodann lediglich in Erwägung gezogen, welche Ergänzungsfragen in der Folge zu stellen seien. Es sei festgehalten worden, dass nach Erhalt der gefragten Dokumente die nächsten Schritte angegangen würden. Seitens des Beschwerdeführers seien bis heute weder die verlangten Dokumente eingereicht, noch sei eine abschlägige Mitteilung gemacht und es seien auch keine anderweitige Eingabe - etwa ein Antrag auf Erlass einer anfechtbaren Verfügung - eingereicht worden. Die KESB B.____ werde dem nun nachgehen und sodann über das weitere Vorgehen befinden. 6.3 Diesen treffenden Erwägungen ist nichts Wesentliches beizufügen. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers hat sich die Vorinstanz in ihrem Entscheid vom 1. Juni 2023 sehr wohl mit den Verfahrensanträgen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und auch begründet, weshalb sie zu anderen Ergänzungsfragen an die Memory Clinic Basel als der Beschwerdeführer gekommen ist. Es kann somit weder die Rede davon sein, dass die KESB B.____ keinerlei Würdigung der Verfahrensanträge vorgenommen und diese ignoriert hat, noch, dass sie die Eingabe des Beschwerdeführers stillschweigend nicht an die Hand genommen und behandelt hat. Es liegt demnach keine formelle Rechtsverweigerung im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV vor. 7. Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen. 8. Es ist noch über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend trägt der unterlegene Beschwerdeführer die Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 800.--. Die Parteikosten sind wettzuschlagen (§ 21 Abs. 1 VPO). Demgemäss wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Präsidentin Gerichtsschreiberin